(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit (§ 4 Abs. 3), über den Verlust der Mitgliedschaft zur Landeskammer oder Bezirkskammer (§ 25 Abs. 3) sowie über die Umlagen- und Beitragspflicht (§§ 32, 33, 34, 35 und 35a) ist – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – das AVG anzuwenden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben der Landeskammer sind von dieser im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
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