(1) Name, Anschrift und Geburtsdatum jedes/jeder Kammerzugehörigen sind in der ständigen Mitgliederevidenz des Betriebsinformationssystems von der Landwirtschaftskammer gemäß § 27 Abs. 4 lit. b zu verarbeiten. Die Mitgliederevidenz dient als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten. Hinsichtlich dieser Verarbeitung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist weiters ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten, die sich auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder beziehen, im Betriebsinformationssystem zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
1. Name;
2. Wohn- und Betriebsanschrift;
3. sonstige Erreichbarkeitsdaten;
4. Bankdaten bei Bedarf;
5. Betriebsnummer;
6. Geburtsdatum;
7. Staatsangehörigkeit;
8. Sozialversicherungsnummer;
9. Vereinsregisternummer bzw. Firmenbuchnummer;
10. Name und Geburtsdatum des Übergebers/der Übergeberin samt Name und Geburtsdatum des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin;
11. Name und Geburtsdatum der hauptberuflich tätigen Familienangehörigen;
12. Aktenzeichen des Einheitswertbescheides;
13. Höhe des Einheitswertes;
14. Betriebsdaten (Flächen-, Inventar-, Tierbestandslisten);
15. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind;
16. Daten über Eigentums-, Pacht- und Fruchtgenussverhältnisse;
17. Ausbildungsdaten.
(3) Zur Erfüllung der ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den jeweiligen Bezirkskammern oder zwischen Landwirtschaftskammer und den jeweiligen Bezirkskammern zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
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