(1) Auf der Ebene der Landeskammer, der Bezirkskammern und auf örtlicher Ebene (Gemeinde) haben die Kammern eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben einzurichten.
(2) Die Bäuerinnenorganisation besteht aus:
a) auf der Ebene der Gemeinden aus der Versammlung der Bäuerinnen, die die Gemeindebäuerin wählt;
b) auf der Ebene der Bezirkskammern aus der Versammlung der Gemeindebäuerinnen und der Bezirkskammerrätinnen des Bezirkes, die die Bezirksbäuerin und den Bäuerinnenbeirat der Bezirks-kammer wählt;
c) auf der Ebene der Landeskammer aus dem Bäuerinnenbeirat und den Landeskammerrätinnen, die die Landesbäuerin wählen.
Die Gemeinde-, Bezirks- und Landesbäuerin werden mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl -zwischen den beiden Wahlwerberinnen mit den meisten Stimmen statt. Das Gleiche gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen.
(3) In der Gemeindeversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Die Gemeindeversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Gemeindebäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Falle der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt.
(4) Die Versammlung der Gemeindebäuerinnen besteht aus allen Gemeindebäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirkskammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Landeskammerräte oder als Bezirkskammerräte gewählt sind. Sie wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und eine Stellvertreterin sowie sechs bis acht weitere Mitglieder als Bäuerinnenbeirat der Bezirkskammer. Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der wahlberechtigten Gemeindebäuerinnen erforderlich ist. Die Bezirksbäuerin ist zu jeder Bezirkskammervollversammlung der jeweils örtlich zuständigen Bezirkskammer einzuladen.
(5) Der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene wird aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Landeskammerräte gewählt sind, gebildet. Der Bäuerinnenbeirat wählt die Landesbäuerin und eine Stellvertreterin. Die Landesbäuerin wird aus dem Kreis der Bezirksbäuerinnen und den weiblichen Mitgliedern der Landeskammervollversammlung gewählt. Im Übrigen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich ist.
(6) Die Sitzungen werden durch die Gemeinde-, Bezirks- bzw. Landesbäuerin einberufen und geleitet.
(7) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation nach außen und in der Landeskammer.
(8) Das Nähere über die Organisation, Abstimmungen, Wahlen (Durchführung der Wahl mittels Briefwahl) und Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation ist durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene beschließt und durch die Vollversammlung der Landeskammer zu bestätigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 11/2023
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