(1) Für das Gebiet jeder Gemeinde ist ein Gemeindebauernausschuß vom Hauptausschuß der örtlich zuständigen Bezirkskammer zu bestellen, der nach dem Namen der Gemeinde zu benennen ist. Auf Antrag der Bezirkskammer kann die Landeskammer unter Bestimmung des Sitzes und der Benennung die Bildung eines gemeinsamen Gemeindebauernausschusses für zwei oder mehrere Nachbargemeinden oder die Bildung mehrerer Gemeindebauernausschüsse für das Gebiet einer größeren Gemeinde verfügen.
(2) Der Gemeindebauernausschuß ist zur Wahrnehmung und Beratung aller die Land- und Forstwirtschaft seines Ausschußbereiches betreffenden Interessen und zur Abgabe von Vorschlägen und Anträgen an die Bezirkskammer und an die Gemeinde berufen. Er hat die von der Landeskammer oder der Bezirkskammer ergangenen Aufträge durchzuführen. Bei widersprüchlichen Aufträgen zwischen Landeskammer und Bezirkskammer entscheidet der Präsident. Er ist ferner berechtigt, zur Beratung und Aufklärung wichtiger Fragen die Kammerzugehörigen seines Ausschußbereiches zusammenzurufen.
(3) Die Landeskammer und die Bezirkskammern können die Durchführung von nicht behördlichen Aufgaben, die in ihren Wirkungsbereich fallen, jedoch ausschließlich oder vorzugsweise den Bereich eines Gemeindebauernausschusses betreffen, fallweise oder allgemein dem Gemeindebauernausschuß übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Der Gemeindebauernausschuß besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder ist von der Bezirkskammer im Verhältnis zur Anzahl der Wahlberechtigten einheitlich festzulegen. Mitglieder können nur Kammerzugehörige (§ 4) sein, die im örtlichen Wirkungsbereich des Ausschussbereiches ihren Hauptwohnsitz haben, bei juristischen Personen ist der Sitz oder die Betriebsstätte maßgeblich.
(5) Die Mitglieder des Gemeindebauernausschusses werden nach dem Verhältnis des Wahlergebnisses der Bezirkskammerwahl in dem betreffenden Ausschußbereich (Wahlsprengel) gemäß Abs. 1 auf Vorschlag der Wahlparteien vom Hauptausschuß der Bezirkskammer bestellt.
(6) Dem Gemeindebauernausschuß steht ein Gemeindebauernobmann vor, der den Ausschuß leitet und nach außen vertritt. Die Bezirkskammer ist in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 2 berechtigt, den Gemeindebauernobmann abzuberufen und die Erstellung eines Vorschlages für die Neuwahl (§ 41 Abs. 1) zu verlangen.
(7) Wenn innerhalb einer Frist von 8 Wochen die Vorschläge gemäß Abs. 5 und 6 nicht erstattet werden, hat der Hauptausschuß der Bezirkskammer die Bestellung der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses bzw. des Gemeindebauernobmannes frei vorzunehmen.
(8) Der Gemeindebauernausschuß ist an die Anordnungen der Landeskammer und der örtlich zuständigen Bezirkskammer gebunden. Die Aufsicht obliegt der Bezirkskammer.
(9) Allfällige Aufwandsentschädigungen des Gemeindebauernobmannes und der Mitglieder des Gemeindebauernausschusses sind von der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 11/2023
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