(1) Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Beiräte einsetzen. Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören; Beiräte bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die der Vollversammlung angehören, aus Kammerobfrauen/Kammerobmännern und anderen fachkundigen Personen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Ausschuss und Beirat wählt eine Obfrau/einen Obmann und eine Obmann-/Obfraustellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Unter welchen Voraussetzungen bei Verhinderung von Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte deren Ersatzmitglieder heranzuziehen sind, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Den Ausschüssen können beratende Mitglieder oder Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe, die in einem Ausschuss gemäß § 41 Abs. 1 nicht vertreten ist, kann ein Mitglied der Vollversammlung als Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
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