(1) Die Geschäftsordnung für die Landeskammer und die Geschäftsordnung für die Bezirkskammern sind in der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen. Sie haben nähere Bestimmungen zu den §§ 9 bis 16a, §§ 18 bis 22 und § 41 zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung der Landesregierung. Sie sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 und § 6 Abs. 2 gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
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