(1) Der Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf folgende natürliche und juristische Personen (Kammerzugehörige):
a) die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2 Z.1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist, wenn diese Personen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben;
b) wenn sie nicht schon unter lit. a einzureihen sind, die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt;
c) Familienangehörige der Kammerzugehörigen nach lit. a oder b, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben; die hauptberufliche Tätigkeit wird durch den Präsenz- oder Zivildienst nicht berührt; ferner Personen, die einen Betrieb gemäß lit. a oder b übertragen haben, und deren Ehegattinnen/Ehegatten sowie deren eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe kammerzugehörig waren, und alle diese Personen ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist. Als Familienangehörige gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder, Schwiegertöchter und Schwiegersöhne, die Eltern und Großeltern; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner;
d) land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 3 Abs. 4), die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der Steiermark haben.
(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf auf eigene Rechnung geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt. Eine hauptberufliche Tätigkeit eines Familienangehörigen liegt vor, wenn er seine Arbeitskraft überwiegend dem Betrieb widmet.
(2a)
a) Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ohne nach Abs. 1 lit. a bis c kammerzugehörig zu sein, können die Kammerzugehörigkeit durch schriftliche Erklärung erwerben, wenn für ihren Betrieb ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert festgestellt wurde.
b) Liegen die Voraussetzungen der lit. a vor, so wird die Kammerzugehörigkeit mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der Landeskammer erworben.
c) Die Kammerzugehörigkeit durch Erklärung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach lit. a oder mit der Erklärung des Austrittes ab dessen Einlangen bei der Landeskammer.
(3) In Zweifelsfällen entscheiden über die Kammerzugehörigkeit im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Wahlordnung, sonst der Hauptausschuß mit schriftlichem Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
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