(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für das Kammerpersonal sind in der von der Vollversammlung der Landeskammer zu erlassenden Dienst- und Besoldungsordnung nach den Grundsätzen der für die öffentlich-rechtlichen Landesbediensteten geltenden Gesetze zu regeln. Die Dienst- und Besoldungsordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen über die Aufnahme und über die Beendigung des Dienstverhältnisses, über die Diensteinteilung, Dienstpflichten, Arbeitszeit, über den Urlaub, über die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung, über die Abfertigung sowie über das Bezugsschema, über den Anfall und die Einstellung der Monatsbezüge, über die Gehaltsvorschüsse, die Vorrückung, Vordienstzeitenanrechnung, Mehrleistungsentschädigung, Sozialzulage, Trennungsentschädigung und über die Reisegebühren.
(2) Die Dienst- und Besoldungsordnung unterliegt der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind.
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