(1) Die Dienst- und Besoldungsordnung, die Geschäftsordnung der Landes- und Bezirkskammern und alle übrigen Verordnungen nach diesem Gesetz sind vom Präsidenten der Landeskammer bzw. vom Obmann der Bezirkskammer in den,Landwirtschaftlichen Mitteilungen‘ kundzumachen.
(2) Diese Verordnungen treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Ausgabe und Versendung der Landwirtschaftlichen Mitteilungen folgenden Tag in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 5/2010
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