(1) Die Geschäfte der Landeskammer sind vom Kammeramt zu führen. Das Kammeramt ist unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (Stellvertreter) zu leiten.
(2) Die Geschäfte der Bezirkskammern sind von den Bezirkskammersekretariaten zu führen. Das Bezirkskammersekretariat ist unter der Aufsicht des Obmannes vom Bezirkskammersekretär zu leiten.
(3) Durch Beschluss des Hauptausschusses der Landeskammer kann ein Bezirkskammersekretariat mit der Führung der Geschäfte von zwei oder mehreren Bezirkskammern betraut werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 105/2018
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