Kammerzugehörigen durch Erklärung (§ 4 Abs. 2a lit. a) ist ein Kammerbeitrag vorzuschreiben, der vom Einheitswert berechnet wird. Der Mindestbeitrag beträgt jedenfalls 40 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 11/2023
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