(1) Die Vollversammlung der Landeskammer kann zur Kammerumlage (§ 32), zum Kammerbeitrag A (§ 33) und zum Kammerbeitrag C (§ 35) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 40 Euro betragen darf. Der festgesetzte Grundbetrag ist zu valorisieren. Die Berücksichtigung der Wertbeständigkeit bleibt vom gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag unberührt. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Grundbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Die § 32, § 33, § 34 und § 35 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage (§ 32) stellt der Bescheid oder das Erkenntnis über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben. Für jene wirtschaftliche Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.
(3) Wird der Grundbetrag einem Kammerumlagepflichtigen (§ 32) mehrfach vorgeschrieben, ist der den einfachen Grundbetrag übersteigende Betrag von der Landeskammer auf Antrag rückzuerstatten. Ein -solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Vorschreibezeitraumes bei der Landeskammer schriftlich einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2023
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