(1) Der Kammerbeitrag C ist von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 lit. d zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages C ist:
a) für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie nicht unter lit. b fallen, der gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 steuerbare Jahresumsatz bzw. der steuerbare Jahresumsatz der in der Steiermark gelegenen Betriebsstätte;
b) für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind (Wirtschaftskammergesetz 1998), der gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 steuerbare Jahresumsatz der in der Steiermark gelegenen Betriebsstätte.
(3) Für die Einhebung des Kammerbeitrages C kann ein Mindestbetrag festgelegt werden.
(4) Den Hebesatz sowie den Mindestbetrag hat die Vollversammlung der Landeskammer für jedes Kalenderjahr festzusetzen, für das der Kammerbeitrag C zu entrichten ist.
(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern für Kammerzugehörige nach Abs. 2 lit. a ein 0,32 Promille, nach Abs. 2 lit. b ein 0,08 Promille übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Ebenso bedarf es der Zustimmung der Landesregierung, wenn der Mindestbetrag auf über 45,00 € festgelegt werden soll.
(6) Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist mit 10. November des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 8 sinngemäß.
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 6 bis 10 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
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