(1) Der Kammerbeitrag B ist von allen Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 lit. c, sofern sie nicht gemäß § 32 zur Kammerumlage oder gemäß § 33 zum -Kammerbeitrag A herangezogen werden, zu entrichten.
(2) Der Kammerbeitrag B wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) vorgeschrieben. Stichtag für die Beitragsvorschreibung ist der 1. Jänner des jeweiligen Erhebungszeitraumes.
(3) Die Höhe des Kammerbeitrages B setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Die Höhe des Kammerbeitrages B darf pro Person den Betrag von € 10,– nicht übersteigen.
(4) Die Höhe des Kammerbeitrages B ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag B ist mit 15. Juli des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 8 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
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