(1) Der Kammerbeitrag A ist zu entrichten von allen Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b, sofern sie nicht gemäß § 32 zur Kammerumlage herangezogen werden.
(2) Die Bestimmungen gemäß § 32 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages und etwaiger Zuschläge ist:
a) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 der für die Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;
b) bei Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet worden wäre.
c) Der Mindestkammerbeitrag A beträgt unabhängig von lit. a und b 7,00 €.
(4) Der Kammerbeitrag A und etwaige Zuschläge werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben.
(5) Den Hebesatz für den Kammerbeitrag A setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Der Hebesatz des Kammerbeitrages A eines Kalenderjahres darf die Höhe des Hebesatzes der Kammerumlage desselben Kalenderjahres nicht übersteigen.
(6) Spätestens bis 31. Jänner des Beitragsjahres hat jeder Beitragspflichtige die Unterlagen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wie Einheitswertbescheid, Pachtvertrag u. dgl., der zuständigen Bezirkskammer unaufgefordert vorzulegen. Die Beitragspflichtigen haben der zuständigen Bezirkskammer alle Umstände anzuzeigen, die ihre Beitragspflicht begründen, ändern oder beenden. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einem Beitrag anzuzeigen. Alle bei der Bezirkskammer einlangenden Anzeigen sind unverzüglich der Landeskammer für die Ermittlung, Festsetzung und Einhebung des Kammerbeitrages A vorzulegen.
(7) Die Höhe des Kammerbeitrags A und ein allfälliger Bezirkskammerzuschlag ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag A und der Bezirkskammerzuschlag sind mit 10. Juli des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Die Festsetzung des Kammerbeitrags A gilt gemäß § 29 des Grundsteuergesetzes 1955, innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbeitrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(8) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
1. für die von der Landeskammer ausgefertigten Rückstandsausweise gelten die Bestimmungen der BAO;
2. die Landeskammer kann die Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Kammerbeiträge im Verwaltungsweg (§ 3 Abs. 3des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) durchführen;
3. über Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entscheidet der Hauptausschuss der Landeskammer;
4. über Anträge gemäß §§ 235, 236 und 237 BAO entscheidet der Hauptausschuss der Landeskammer.
(9) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen.
(10) Als Nebengebühren hat die Landeskammer in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Wege zuzusprechenden Kosten aufzunehmen. Der Anspruch auf die im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Wege zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 v.H. des einzutreibenden Betrages, jedoch mindestens EUR 2,–. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018
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