(1) Der Aufwand der Landeskammer und der Bezirkskammern wird gedeckt durch:
1. Kammerumlage, etwaigen Grundbetrag (§§ 32 und 35a) und Bezirkskammerzuschläge,
2. Kammerbeiträge, etwaige Grundbeträge (§§ 33, 34, 35, 35a, 35b) und Bezirkskammerzuschläge,
3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,
4. Zuwendungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft,
5. allfällige sonstige Zuwendungen,
6. Erlöse aus Kreditaufnahmen.
(2) Die Vollversammlung der Bezirkskammer kann für bestimmte, ihren Bezirk betreffende Zwecke, insbesondere für Aufgaben gemäß § 5 Abs. 1 lit. c, einen Zuschlag zur Kammerumlage und zu den Kammerbeiträgen beschließen. Die Höhe des jeweiligen Zuschlages darf die Höhe der Kammerumlage bzw. des Kammerbeitrages nicht überschreiten. Die Festsetzung der Bezirkskammerzuschläge bedarf der Zustimmung der Vollversammlung der Landeskammer.
(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel, ausgenommen die Bezirkskammerzuschläge und die Einnahmen aus bezirkseigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, obliegt der Landeskammer, die auch die Erfordernisse der Bezirkskammern festzustellen und zu decken hat. Die Verfügung über die Bezirkskammerzuschläge sowie die Einnahmen aus bezirkseigenen Einrichtungen und Veranstaltungen obliegt den Bezirkskammern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010
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