(1) Jeder Kammerzugehörige hat das Recht, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landeskammer oder an die Vollversammlung der örtlich zuständigen Bezirkskammer zu stellen.
(2) Anträge an die Vollversammlung der Bezirkskammer müssen von mindestens 50 Kammerzugehörigen, Anträge an die Vollversammlung der Landeskammer von mindestens 300 Kammerzugehörigen unterstützt sein.
(3) Die Unterstützung erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden auf dem Antrag. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren.
(4) Der Antrag ist an die Landeskammer bzw. Bezirkskammer vom Antragsteller zu übergeben bzw. zu übersenden. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
(5) Ausreichend unterstützte Anträge sind zu vervielfältigen und unverzüglich an die Landes- bzw. Bezirkskammerräte zu verteilen.
(6) Die Vollversammlung kann Anträge dem entsprechenden Ausschuss zur Bearbeitung zuweisen.
(7) Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung zu erledigen und den Antragsteller über die Erledigung zu verständigen. Bei Nichterledigung eines Antrages an die Bezirkskammer steht dem Antragsteller das Beschwerderecht an die Landeskammer bzw. bei Anträgen an die Landeskammer an die Landesregierung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
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