(1) Die Gemeindewahlbehörden haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 58 der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in der „Grazer Zeitung – Amtsbaltt für die Steiermark“ zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 1971, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
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