(1) Die Befragungsbehörde (Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:
a) die Summe der Befragungsblätter
b) die Summe der ungültigen Antworten
c) die Summe der gültigen Antworten
d) die Summe der „Ja“-Stimmen
e) die Summe der „Nein“-Stimmen.
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
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