(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide-, Alm- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung und Köhlerei, die Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein- und Gartenbau und die Baumschulen.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse, ausgeübt werden.
(3) Nebenbetriebe im Sinne des Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.
(4) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen im Sinne dieses Gesetzes solche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gebildet, behördlich verzeichnet und deren Mitglieder überwiegend Kammerzugehörige (§ 4) sind und die
a) der gemeinschaftlichen Benützung von land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenständen dienen,
b) Erzeugnisse, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließlich der Nebengewerbe hergestellt worden sind, bearbeiten oder verarbeiten,
c) unverarbeitete Erzeugnisse, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einschließlich der Nebengewerbe hergestellt worden sind, verkaufen, auch wenn sie die Erzeugnisse ohne Veränderung ihrer grundsätzlichen Wesensart marktgängig machen oder erhalten,
d) Waren zur Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Gebäude und der Nebengewerbe liefern.
(5) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Agrargemeinschaften im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes.
(6) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gefasst sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 62/2004
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