(1) Jede Gemeinde ist Wahlort. Die Durchführung der Wahlen obliegt eigenen Wahlbehörden, die auf Grund von Vorschlägen der in der Landeskammer vertretenen Wahlparteien unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörde zu bestellen sind. Für das Land Steiermark ist eine Landeswahlbehörde mit 12 Beisitzern und Ersatzbeisitzern, für jeden Wahlkreis eine Kreiswahlbehörde mit acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern, für jeden politischen Bezirk eine Bezirkswahlbehörde mit sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern von der Landesregierung und für jede Gemeinde eine Gemeindewahlbehörde mit vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern von der Bezirkswahlbehörde neu zu bilden. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen und die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen wahlberechtigt (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2) sein. Wahlleiterinnen/Wahlleiter, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs.1) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden.
(4) Für die Durchführung der Wahlen gelten noch folgende Grundsätze:
a) Die Ausschreibung der Wahl ist in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu verlautbaren. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Verlautbarung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark.
b) Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssytem (§ 42b), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die Gemeinden haben unter Mithilfe des örtlichen Gemeindebauernausschusses das übermittelte Mitgliederverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Das Mitgliederverzeichnis dient als Grundlage für die Anlegung des Wählerverzeichnisses. Erforderlichenfalls sind im Wählerverzeichnis Personen zu streichen oder weitere Wahlberechtigte aufzunehmen. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses kann sich die Gemeinde auch der Mithilfe der örtlichen Bezirkskammer bedienen. Die Wahlberechtigten sind nach den Vorgaben des § 24 Abs. 3 in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde einzutragen; jede/jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein. Hat die/der Wahlberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz nicht in der Steiermark, ist sie/er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche ihrer/seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Juristische Personen (§ 4 Abs. 1 lit. d) sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach eine Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Gemeinden in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde zu erfolgen, in deren Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt.
c) Die Wählerverzeichnisse sind am 32. Tag nach der Wahlausschreibung von den Gemeinden in einem der Allgemeinheit zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens aufzulegen. Berichtigungsanträge sind innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt einzubringen. Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig. Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde schriftlich von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Wahllokales und der Wahlzeit zu verständigen. Mit der Wählerverständigung ist auch ein Antragsformular auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen zu übermitteln.
d) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Kreiswahlvorschläge bzw. Bezirkswahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von bäuerlichen Landesvereinen eingebracht sein. Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und spätestens am 23.Tag vor dem Wahltag in der Grazer Zeitung und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.
e) Die Landeswahlvorschläge sind von den Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung in einem Wahlkreis beteiligen, spätestens am achten Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
f) Für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte sind grüne amtliche Stimmzettel und für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte weiße amtliche Stimmzettel zu verwenden. Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte ist die Bezeichnung „Wahl in die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft“ und auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte die Bezeichnung „Wahl in die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft“ anzuführen. Die amtlichen Stimmzettel haben die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können, und für jede Wählergruppe eine Rubrik mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten. Das Ausmaß hat zumindest DIN A5 oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte darf nur über Anordnung der Kreiswahlbehörde und der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte nur über Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerrätinnen/Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerrätinnen/Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wählerkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Bezirks- und Landeskammerrätinnen/Bezirks- und Landeskammerräte sind von der Landeskammer zu tragen.
g) Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des Stimmzettels am Wahltag vor der Gemeindewahlbehörde oder durch Briefwahl auszuüben. Im Falle der Stimmabgabe durch Briefwahl sind die in lit. f genannten amtlichen Stimmzettel sowie Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen: die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse der/des Wahlberechtigten, die eidesstaatliche Erklärung und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen. Wählerinnen/Wähler, die ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Rückkuverts (Wahlunterlagen). Die Ausstellung der Wahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß § 24 Abs. 2a das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der Gemeinde oder durch persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde ausüben. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigten.
h) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Landeskammerräte und Bezirkskammerräte in den einzelnen Gemeinden obliegt der Gemeindewahlbehörde; die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis in der Gemeinde festzustellen.
i) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Landeskammerräte im Wahlkreis und die Zuweisung der Mandate auf die Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren nach dem Hagenbach-Bischoff'schen Verfahren obliegt der Kreiswahlbehörde. Die Zuweisung der Restmandate im zweiten Ermittlungsverfahren obliegt der Landeswahlbehörde nach dem D'Hondt'schen Verfahren; am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur diese Wählergruppen teil, die im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
j) Die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirkskammerräte und die Zuweisung der Mandate auf die Wählergruppen nach dem D'Hondt'schen Verfahren obliegt der Bezirkswahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 65/2015, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
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