(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes die Wählbarkeit gehindert hätte.
(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- oder Konkursverfahrens suspendiert.
(5) Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2023
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