(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen.
(2) Natürliche Personen können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit das Wahlrecht nur ausüben, wenn
1. sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. (Anm.: entfallen)
3. kein Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
(2a) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Bei mehreren Miteigentümerinnen/Miteigentümern ist jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer wahlberechtigt. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine/einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufene Vertreterin/berufenen Vertreter oder eine/einen von dieser/diesem schriftlich Bevollmächtigte/Bevollmächtigten aus, die/der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen muss.
(3) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so ist das Wahlrecht in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes auszuüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 66/2005, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 65/2015, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
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