(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, freien und geheimen Verhältniswahlrechts mit gebundenen Wählergruppenlisten (Parteilisten) von den wahlberechtigten Personen auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen. Die Wähler des Gebietes einer Bezirkskammer bilden den Wahlkörper für die Bezirkskammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landeskammer.
(2) Die Wahlen sind durch den Hauptausschuß der Landeskammer auszuschreiben. Vor Ablauf der Wahlperiode sind die Wahlen so rechtzeitig durchzuführen, daß die neuen Vollversammlungen der Landeskammer und der Bezirkskammern frühestens 6 Monate vor und spätestens 6 Monate nach Ablauf der Wahlperiode zusammentreten können; in den anderen Fällen des § 13 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahlen kein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
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