(1) Die Vollversammlung der Bezirkskammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Obmann und den Obmannstellvertreter.
(2) Die Stelle des Obmannstellvertreters ist durch einen Bezirkskammerrat zu besetzen, welcher der an Stimmenzahl zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Bezirkskammer erlangt hat.
(3) Der Obmann und Obmannstellvertreter erhalten Entschädigungen, die von der Vollversammlung der Landeskammer beschlossen werden (§ 9 Abs. 6).
(4) Der Obmann und der Obmannstellvertreter haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Präsidenten der Landeskammer zu leisten.
(5) Der Obmann vertritt die Bezirkskammer nach außen. Er übt die Aufsicht über das Bezirkskammersekretariat aus und vollzieht die gefassten Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung der Vollversammlung, bei der er auch den Vorsitz führt. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, des Wirkungsbereiches der Bezirkskammer und der Geschäftsordnung zu überwachen. Glaubt ein Obmann, die Verantwortung für die Vollziehung eines Beschlusses der Vollversammlung nicht übernehmen zu können, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Landeskammer einzuholen.
(6) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(7) Scheidet der Obmann oder Obmannstellvertreter im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen, sofern er gleichzeitig aus der Kammer ausscheidet, nach vorheriger Einberufung des Ersatzmannes.
(8) Wird ein Mitglied der Bezirkskammer zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Landeskammer gewählt und nimmt es diese Stelle an, so scheidet es aus der Bezirkskammer aus.
(9) Die Vollversammlung der Bezirkskammer kann dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und den Obmännern der Ausschüsse das Vertrauen entziehen. Ein derartiger Beschluss bewirkt den sofortigen Verlust der Funktion. Das Mandat als Mitglied der Vollversammlung bleibt jedoch erhalten, sofern nicht § 25 Abs. 3 über den Verlust des Mandates zur Anwendung gelangt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
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