(1) Den Hauptausschuß, der aus 5 Mitgliedern besteht, bilden der Obmann, der Obmannstellvertreter und 3 weitere Mitglieder. Die 3 Mitglieder werden von der Vollversammlung der Bezirkskammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Jede Wählergruppe, die in der Vollversammlung vertreten ist und auf Grund des Wahlergebnisses keinen Sitz im Hauptausschuss erhält, hat das Recht, einen Vertreter mit beratender Stimme in den Hauptausschuss zu entsenden.
(2) Für die Aufteilung der Hauptausschußsitze auf die in der Bezirkskammer vertretenen Wahlparteien und die Wahl der Hauptausschußmitglieder gelten die Bestimmungen des § 14 Abs.2 sinngemäß.
(3) Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere die Behandlung der Angelegenheiten in den Bereichen Verwaltung und innerer Dienstbetrieb der Bezirkskammer. Darüber hinaus kann er die Sitzungen der Vollversammlung vorbereiten beschließen.
(4) Bei Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammer bleibt der Hauptausschuß bis zur Wahl des neuen Hauptausschusses durch die neugewählte Vollversammlung der Bezirkskammer im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses in der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004. LGBl. Nr. 11/2023
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