(1) die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 23) kraft Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Vollversammlung ist von der Landeskammer aufzulösen, wenn
a) sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt;
b) mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmänner für die Ausgeschiedenen nicht mehr vorhanden sind;
c) ein wiederholtes Überschreiten ihres Wirkungskreises oder gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist.
(3) Wahlen für einzelne Bezirkskammern, die während der für alle anderen Kammern gültigen fünfjährigen Funktionsperiode vorgenommen werden, sind nur für den Rest dieser laufenden allgemeinen Funktionsperiode vorzunehmen.
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