(1) Hinsichtlich der Einberufung, des Zusammentrittes, der Beschlußfassung und der Öffentlichkeit der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.
(2) Die Vollversammlung kann auch vom Präsidenten der Landeskammer einberufen werden.
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