(1) Die Vollversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, welche die Bezeichnung „Bezirkskammerräte“ führen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Grund der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl (§ 23) auf die Dauer von 5 Jahren. Zur Vollversammlung ist die Bezirksbäuerin mit beratender Stimme einzuladen, sofern sie nicht Mitglied der Vollversammlung ist.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Bezirkskammern ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch nach der Gebührenvorschrift, die von der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen ist, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/ 1999, sowie Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
(3) Scheidet eines der gewählten Mitglieder während der Wahlperiode aus, so hat die Einberufung des Ersatzmannes aus der Liste jener Wählergruppe zu erfolgen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, wobei die Reihenfolge, in der die auf der Liste befindlichen Personen die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt wird.
(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung aller Angelegenheiten der Bezirkskammern berufen. Ihr obliegt insbesondere die Behandlung der Angelegenheiten der Berufsvertretung und der Agrarpolitik sowie die Beschlussfassung hinsichtlich allfälliger Zuschläge zur Kammerumlage und zu den Kammerbeiträgen A, B und C. Die Vollversammlung kann andere Organe (§ 17) oder Ausschüsse (§ 41) mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010
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