(1) Die Vollversammlung der Landeskammer kann zum Landeskammertag erweitert werden. Der Landeskammertag besteht aus den Mitgliedern der Landeskammervollversammlung und den Bezirks kammerobmännern. Die Bezirkskammerobmänner haben, sofern sie nicht Mitglieder der Vollversammlung sind, am Landeskammertag das Recht, sich zu Wort zu melden und Fragen zu stellen, aber kein Stimmrecht.
(2) Den Vorsitz am Landeskammertag führt der Präsident. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Vollversammlung der Landeskammer sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
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