(1) Der Kontrollausschuß hat die gesamte Gebarung der Kammern zu überwachen und der Vollversammlung der Landeskammer hierüber zu berichten. Er hat als Kollegialorgan zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuß kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht fordert.
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung der Landeskammer aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes gewählt, wobei bei der Berechnung ungeachtet der Bestimmungen des § 9 Abs. 1c von 39 Mandaten auszugehen ist. Jeder Wählergruppe, die in der Vollversammlung vertreten ist, steht mindestens ein Mitglied zu. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuss angehören. Der Kontrollausschuss kann eine ihm nicht angehörige Person fallweise als Sachverständigen mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit eine Obfrau/einen Obmann und eine Obfrau-/Obmannstellvertreterin/einen Obfrau-/Obmannstellvertreter. Sind in der Vollversammlung mindestens zwei Wahlparteien vertreten, darf die Obfrau/der Obmann nicht jener Wahlpartei angehören, die die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Für die Wahl der Obfrau/des Obmannes steht jeder Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die nicht die Präsidentin/den Präsidenten stellt. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Obfrau/Der Obmann (Obfrau-/Obmannstellvertreterin/Obfrau-/Obmannstellvertreter) des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung der Landeskammer (§ 13) bleibt der Kontrollausschuß bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018, LGBl. Nr. 11/2023
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