(1) Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der Eröffnungssitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Wird bei der ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Wenn sich an den Kammerwahlen mehrere Wählergruppen beteiligt haben, ist die Stelle des Vizepräsidenten durch ein Mitglied der Kammer zu besetzen, das der an Stimmenzahl zweitstärksten Gruppe der Wähler angehört, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Landeskammer erlangt hat.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident haben die Angelobung, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Landeshauptmann zu leisten.
(3) Der Präsident vertritt die Landeskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen der Geschäftsordnung (§ 40). Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung, bei der er den Vorsitz führt. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung, zu überwachen.
(4) Erachtet der Präsident, daß ein Beschluß ein Gesetz verletzt, den Wirkungsbereich der Landeskammer überschreitet oder einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Kammern zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist von der Aufsichtsbehörde (§ 6) die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(5) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor .
(6) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.
(7) Scheiden der Präsident oder der Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(8) Die Vollversammlung der Landeskammer kann dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Obmännern der Fachausschüsse das Vertrauen entziehen. Ein derartiger Beschluss bewirkt den sofortigen Verlust der Funktion. Das Mandat als Mitglied der Vollversammlung bleibt jedoch erhalten, sofern nicht § 25 Abs. 3 über den Verlust des Mandates zur Anwendung gelangt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018
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