(1) Den Hauptausschuß, der aus 11 Mitgliedern besteht, bilden der Präsident, der Vizepräsident und 9 weitere Mitglieder. Die 9 Mitglieder werden von der Vollversammlung der Landeskammer aus deren Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Jede Wählergruppe, die in der Vollversammlung mit mindestens zwei Sitzen vertreten ist und auf Grund des Wahlergebnisses keinen Sitz im Hauptausschuss hat und nicht den Obmann des Kontrollausschusses stellt, hat das Recht, einen Vertreter mit Sitz und Stimme in den Hauptausschuss zu entsenden.
(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die 11 Hauptausschußsitze auf die einzelnen Wahlparteien nach ihrer Stärke in der Vollversammlung nach dem D`Hondt`schen Verfahren aufzustellen. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschußsitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen. Nach Bekanntgabe des Aufteilungsergebnisses haben die Wahlparteien dem Präsidenten die Vorschläge für die von ihnen zu besetzenden Hauptausschußsitze zu überreichen. Der Präsident hat der Vollversammlung die Vorschläge bekanntzugeben. Die Wahl der Hauptausschußmitglieder hat in einem Wahlakt durch Erheben der Hand oder über Beschluß der Vollversammlung mittels Stimmzettel zu erfolgen. Stimmen, die den Vorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.
(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses umfaßt die Verwaltung und Organisation der Landeskammer sowie die Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung der Landeskammer oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
(4) Dem Hauptausschuß obliegen auch:
a) die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit (§ 4 Abs. 3) und die Umlagen- und Beitragspflicht (§§ 32, 33, 34 und 35);
b) die Ausschreibung der Wahlen der Landeskammer- und Bezirkskammerräte (§ 23);
c) die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung der Landeskammer.
(5) Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Präsident, der auch die Einberufung anordnet und die Tagesordnung festsetzt.
(6) Der Hauptausschuß hat eine neuerliche Entscheidung der Vollversammlung zu veranlassen, wenn von ihr ungesetzliche oder der Geschäftsordnung widersprechende Beschlüsse gefaßt worden sind. Beharrt die Vollversammlung auf ihrem Beschluß, hat der Hauptausschuß die Entscheidung der Landesregierung einzuholen.
(7) Bei Auflösung der Vollversammlung (§ 13) bleibt der Hauptausschuß bis zur Wahl des neuen Hauptausschusses durch die neugewählte Vollversammlung weiter im Amt.
(8) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses in der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.
(9) Für die Zeit zwischen der Auflösung der Vollversammlung und dem ersten Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung sowie für die Zeit einer von der Landesregierung festgestellten vorübergehenden Unmöglichkeit der Einberufung einer beschlußfähigen Vollversammlung kommen dem Hauptausschuß die Befugnisse der Vollversammlung zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
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