(1) Die Vollversammlung ist mit Ablauf der Wahlperiode (§ 23) kraft Gesetzes aufgelöst.
(2) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung unter Festsetzung von Neuwahlen beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Mit der Auflösung der Vollversammlung der Landeskammer kann auch die Auflösung der Vollversammlung der Bezirkskammern beschlossen werden.
(4) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
a) sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt;
b) mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmänner für die Ausgeschiedenen nicht mehr vorhanden sind;
c) ein wiederholtes Überschreiten ihres Wirkungskreises oder gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist.
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