(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, sofern der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vom Präsidenten oder mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und von der Vollversammlung beschlossen wird.
(2) Die Öffentlichkeit darf durch Beschluß der Vollversammlung nur ausgeschlossen werden, wenn Gegenstände zur Behandlung gelangen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammern geboten ist. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Jahresvoranschlages einschließlich seiner Änderungen und des Rechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
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