(1) Die Vollversammlung ist spätestens 4 Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 durch den Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste bisherige Mitglied, zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen.
(2) Die Vollversammlung ist sodann vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, einzuberufen. Außerdem muß sie einberufen werden, wenn
a) die Landesregierung dies verlangt oder
b) mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung hat schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegrafisch erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(5) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und dem Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2018
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