(1) Zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung von Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind berufen:
1. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft mit dem Sitz in Graz (im nachfolgenden Landeskammer genannt);
2. die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft in jedem politischen Bezirk (im nachfolgenden Bezirkskammer genannt), sofern nicht ein Beschluss und eine Verordnung nach Abs. 2 vorliegen.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer umfaßt das ganze Gebiet der Steiermark. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Bezirkskammer erstreckt sich über den jeweiligen politischen Bezirk. Zum örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkskammer für den politischen Bezirk Graz-Umgebung gehört auch das Gebiet der Landeshauptstadt Graz. Benachbarte Bezirkskammern können in ihren Vollversammlungen beschließen, eine gemeinsame Bezirkskammer zu bilden, deren örtlicher Wirkungsbereich sich auf die betreffenden Bezirke erstreckt; einen solchen Beschluss kann auch die Landeskammer in ihrer Vollversammlung fassen, wenn die wirtschaftliche Führung einer Bezirkskammer nicht mehr gegeben ist. Trägt die Landeskammer einen solchen Antrag an die Landesregierung heran, so hat diese durch Verordnung die vorgeschlagenen Änderungen in der Einteilung der Bezirkskammern vorzunehmen. Gewählte Organe der betreffenden Bezirkskammern bleiben für die laufende Funktionsperiode im Amt. Die Neuwahl der Organe für die gemeinsame Bezirkskammer hat im Rahmen der folgenden Kammerwahl zu erfolgen.
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Die Landeskammer ist befugt, das steirische Landeswappen mit der Aufschrift „Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark“ zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 126/2014
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