(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.
(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn
a) öffentliche Interessen insbesondere wie die im § 17 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 angeführten dies rechtfertigen oder
b) Teilflächen mit benachbarten Waldgrundstücken vereinigt werden und jedes der neu entstehenden Grundstücke das Mindestausmaß aufweist.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.
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