§ 19 § 19 — Steiermärkisches Waldschutzgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Behörde
§ 19 § 19
Rückverweise
Unter Behörde nach diesem Gesetz ist die im Sinne des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde zu verstehen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)
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