§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Steiermärkisches Waldschutzgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975, BGBI. Nr. 440
§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Rückverweise
Die von der Gemeinde nach § 17 des Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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