§ 12 Mittel zur Waldbrandbekämpfung — Steiermärkisches Waldschutzgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975, BGBI. Nr. 440
§ 12 Mittel zur Waldbrandbekämpfung
Rückverweise
Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende Mittel aus den Beständen der Feuerwehr nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung mit Ausnahme militärischer, zur Beförderung von Löschmitteln, Einrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen.
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