(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(4) Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am dritten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(4a) (Anm.: entfallen)
(5) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag;
2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien) und der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies kann der 7. Jänner von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist;
3. die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Freitag (Semesterferien);
4. die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
5. die Tage vom 27. Oktober bis zum 31. Oktober (Herbstferien).
(7) (Anm.: entfallen)
(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule durch Verordnung verfügt werden. Wenn diese Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Für Maßnahmen in der Dauer bis zu einer Woche ist die Schulleitung zuständig, für allenfalls anschließende Maßnahmen die Bildungsdirektion. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 Z 1 genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.
(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 93/2008, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 68/2020, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 49/2022
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