§ 1 § 1 — Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019
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