§ 5 § 5 — Ortsbildgesetz 1977
Gliederung
I. Schutz des Ortsbildes § 1
§ 5 § 5
Rückverweise
Im Schutzgebiet ist unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 3 Abs.2 eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
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