(1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu kennzeichnen.
(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998
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