§ 6 Gemeinsame Bestimmungen über die Qualifikations-, Disziplinar- und Oberkommissionen — Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
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(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) zu bestellen, und zwar:
a) die rechtskundigen Mitglieder aus den dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörenden Beamtinnen/Beamten;
b) die Vertreterinnen/Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer nach Ein-holung eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in Steiermark aus dem Kreis dieser Lehrer. Es können nur solche Landeslehrpersonen bestellt werden, deren Dienstverhältnis definitiv geworden ist;
c) die übrigen Mitglieder auf Grund ihrer dienstlichen Funktion.“
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission müssen disziplinär unbescholten sein. Sie haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder für ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Äußerungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Verantwortung ziehen.
(3a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Berufung in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission darf nicht abgelehnt werden.
(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Verlust der Voraussetzungen, auf Grund deren das Mitglied der Kommission angehört;
c) durch Verhängung einer Disziplinarstrafe.
(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs-kommission und der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
a) das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
b) das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
c) das Mitglied oder Ersatzmitglied durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
(6) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbestellung hat auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode der übrigen Mitglieder der Kommission zu erfolgen.
(7) Die Vertreterin/Der Vertreter im Amte bzw. die Ersatzvertreterin/der Ersatzvertreter tritt in die Funktion ein:
a) bei Verhinderung des Mitgliedes, bis der Verhinderungsgrund wegfällt;
b) bei Erlöschen der Funktion eines Mitgliedes (Abs. 5) bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes;
c) wenn sich das Leistungsfeststellungsverfahren auf ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bezieht oder wenn gegen ein Mitglied der Leistungsfeststellungs- oder der Disziplinarkommission ein Disziplinar-verfahren anhängig ist;
d) wenn sich das Leistungsfeststellungs- oder das Disziplinarverfahren auf eine Landeslehrperson derselben Schule bezieht, an der die Vertreterin/der Vertreter der Landeslehrperson tätig ist;
e) wenn ein Mitglied nach den für die Kommissionen geltenden Verfahrensvorschriften ausgeschlossen ist, abgelehnt wird oder sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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