(1) Die Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 77 ff des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer obliegt der beim Amt der Landesregierung gebildeten Disziplinarkommission.
(2) Der Disziplinarkommission gehören als Mitglieder an:
a) ein rechtskundiger Vorsitzender bzw. ein rechtskundiger Stellvertreter;
b) ein weiterer rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung bzw. ein rechtskundiger Stellvertreter;
c) der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung bzw. sein Vertreter im Amte;
d) je ein männlicher und ein weiblicher Vertreter bzw. Ersatzvertreter der Landeslehrer für Berufs- und Fachschulen.
(3) Die Disziplinarkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter), der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung (Vertreter im Amte) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.
(4) Die Disziplinarkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet.
(5) Über Schuld- und Strafausmaß ist getrennt abzustimmen. Bei der Bemessung des Strafausmaßes hat auch dasjenige Mitglied mitzustimmen, das die Schuldfrage verneint hat. Falls ein Beschluß über das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengste Strafe jenen für die nächstmildere Strafe so lange zuzuzählen, bis sich für eine Strafe eine einfache Mehrheit ergibt. Die Strafe der Entlassung kann nur einstimmig verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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