(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 70 bis 74 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
a) ein rechtskundiger Vorsitzender bzw. ein rechtskundiger Stellvertreter,
b) der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schaulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung bzw. sein Vertreter im Amte,
c) drei Vertreter bzw. Ersatzvertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für Berufs- und Fachschulen, unter welchen beide Schularten (Berufs- und Fachschule) und beide Geschlechter vertreten sein müssen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 2 erstellt haben.
(4) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter), der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung (bzw. sein Vertreter im Amte) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder die Vorsitzende/der Vorsitzende anordnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989, LGBl. Nr. 87/2013
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