§ 3 Leistungsfeststellungskommission der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen — Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
Rückverweise
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 70 bis 74 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
a) ein rechtskundiger Vorsitzender bzw. ein rechtskundiger Stellvertreter,
b) der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schaulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung bzw. sein Vertreter im Amte,
c) drei Vertreter bzw. Ersatzvertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für Berufs- und Fachschulen, unter welchen beide Schularten (Berufs- und Fachschule) und beide Geschlechter vertreten sein müssen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 2 erstellt haben.
(4) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter), der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung (bzw. sein Vertreter im Amte) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder die Vorsitzende/der Vorsitzende anordnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989, LGBl. Nr. 87/2013
§ 207n BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207n Unterabschnitt 5a
…der Schulcluster. (2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen: 1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, 2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt, 3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und 4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. (3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster…
Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012
§ 5 § 5
…verlässlich ist. (2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die unter § 3 festgesetzten Voraussetzungen für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender. (3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. b gilt eine Person nicht, sofern…