§ 1a Zuständigkeit der Bildungsdirektion — Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
Die Bezugsverrechnung der im § 1 genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion vollzogen, soweit sich aus § 1b nichts anderes ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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