Die Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt der Landesregierung als oberste Dienstbehörde, soweit in den §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist. Die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz „Berufs- und Fachschulen“ genannt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
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