§ 1 Geltungsbereich — Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz
Rückverweise
Die Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt der Landesregierung als oberste Dienstbehörde, soweit in den §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist. Die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden im folgenden kurz „Berufs- und Fachschulen“ genannt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
§ 1 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
…Anspruchsberechtigte (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes ( § 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 , LGBl…
§ 42 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 42 Zulassungsantrag
…§ 42. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen. (2) Der Antrag muss Sitz und…
§ 32 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 32 F) Überprüfung des Bauzustandes
…§ 32 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind vom Eigentümer periodisch 1. auf ihre…